Familienrecht

Unsere Tätigkeit umfasst die Beratung und gerichtliche Vertretung in allen Bereichen des Familienrechts. Wir beraten im Zusammenhang mit Eheschließungen und Eheverträgen wie auch im Falle von Scheidung und den daraus weiter resultierenden Themen wie Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und bei gemeinsamen Kindern auch Sorge- und Umgangsrecht. Neben den klassischen Familienrechtsschwerpunkten beraten und vertreten wir Sie außerdem in Fragen der Adoption und Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Unsere Leistungen im Familienrecht:

  • Eherecht
    • Eheschließung
    • Ehevertrag
    • Um Streitigkeiten bei einer Ehescheidung oder erhebliche Vermögensverluste zu vermeiden, ist es ratsam, vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen. Im Rahmen des Ehevertrages besteht für die Eheleute die Möglichkeit, Regelungen z. B. hinsichtlich Güterstand, Unterhalt oder Versorgungsausgleich zu treffen. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe und sogar noch während des Ehescheidungsverfahrens geschlossen werden. Der Vertragsentwurf sollte durch einen im Familienrecht versierten Anwalt, möglichst einen Fachanwalt für Familienrecht, entworfen werden. Zum Schutze der Vertragschließenden ist gesetzlich geregelt, dass der Ehevertrag notariell zu beurkunden ist.

  • Scheidungsrecht
    • Aufhebung der Ehe
    • Gütertrennung
    • Zugewinnberechnung und -ausgleich
  • Unterhaltsrecht
    • Trennungsunterhalt
    • Gemäß § 1361 BGB steht dem getrennt lebenden Ehegatten nach der Trennung entsprechend den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ein angemessener Unterhalt zu. Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts ist es, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten den ehelichen Standard so weit es geht weiter aufrecht zu erhalten. In der Regel ist der eheliche Lebensstandard dadurch geprägt, dass nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt dem jeweiligen Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens zusteht. Trennungsunterhalt gibt es in der Regel immer, sobald eine Einkommensdifferenz zwischen dem erzielten Einkommen der Ehegatten existiert.

    • Kindesunterhalt
    • Kindesunterhalt schuldet der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt. Das Einkommen des anderen Elternteils wird bei der Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs nicht berücksichtigt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Die Berechnung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald das Kind volljährig ist, sind beide Elternteile, gleichgültig ob das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, barunterhaltsverpflichtet. Die Unterhaltshöhe wird nach dem Einkommen beider Elternteile berechnet.

    • Nachehelicher Unterhalt
    • Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1569 BGB. Ein Unterhaltsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits unterhaltsbedürftig ist. Wird er erst später erstmalig unterhaltsbedürftig, ist ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur, sofern der Ex-Ehegatte gemeinsame minderjährige Kinder betreut.

  • Umgangsrecht
  • Bei der Trennung der Eltern bleiben die Kinder im Regelfall bei einem Elternteil. Oft setzt der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Umgangsrecht als Waffe gegen den früheren Partner ein. Das Kind bzw. die Kinder werden gezielt vorenthalten, um den Partner „kleinzukriegen“. Die Eltern sollten jedoch nicht vergessen, dass sie auch nach einer Trennung Eltern bleiben und es für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes notwendig ist, dass das Kind zu beiden Elternteilen regelmäßigen Kontakt hat. Das Kind wie auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, haben das Recht bzw. sogar die Pflicht, den Umgang miteinander zu pflegen. Es gibt also nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht der Eltern.

  • Sorgerecht
  • Die Hauptleidenden bei einem Scheitern der Ehe sind in vielen Fällen die Kinder. Um der elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute der gesetzliche Regelfall „die gemeinsame elterliche Sorge“. Dies ist gesetzlich in § 1684 BGB normiert. Sofern keiner der Eheleute einen Sorgerechtsantrag stellt, ändert sich durch die Scheidung nichts. Es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder.
    Beantragt jedoch ein Elternteil, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, und stimmt der andere Elternteil diesem Antrag zu, so ergeht eine antragsgemäße familiengerichtliche Entscheidung. Das Gericht wird allerdings dem Antrag nicht entsprechen, sofern das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und dem Antrag widerspricht.

  • Zugewinnausgleich
  • Zugewinnausgleich ist der Güterstand, der für die Eheleute gilt, die keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben. Danach behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, welches er mit in die Ehe gebracht hat. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden die Anfangs- und Endvermögen der Eheleute bewertet. Der Teil, der nach der Eheschließung ein höheres Vermögen während der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss nach der Scheidung an denjenigen Teil, der während der Ehe weniger Vermögen erlangt hat, die Hälfte der errechneten Differenz als Ausgleich zahlen. Entscheidend zur Berechnung des Endvermögens ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Zu diesem Stichtag erfolgt die Feststellung der aktuellen Endvermögenssituation der Eheleute.